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» RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9 «

 Moin  
Ich bin hier ebenfalls neu und selber Reisegewerbetreibender im Handwerk.
Ich glaube es handelt sich hier um eine Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit (55a).
Ob der Verkaufsstand rollend oder nicht rollend ist hier nicht entscheidend. Das Reisegewerbe hat ganz andere entscheidenere Merkmale. Ihr Gewerbetreibender bietet ohne vorhergehende Bestellung an und außerhalb seiner Niederlassung.
Ich gehe davon aus dass eine Anzeige seines Reisegewerbes ausreichend ist. Formlos. Hiermit zeige ich mein RGW an:.....
So ist auch der Reglungszweck des Gestzes erfüllt. Wichtig ist den Marktteilnehmer darauf hinzuweisen sich mit einem Schild mit Namen und Ort als Rgwler identifizierbar zu machen.

Eigentlich ist aber das gewöhnliche marktrecht entscheidend. Denn hier handelt es sich weder um stehendes noch um Rgw. Und hier ist im Prinzip alles möglich außer es ist ausdrücklich verboten.
Gruß Jonas Kuckuk



Gepostet am 22.06.2009 um 13:42 von:
Benutzer: jonas kuckuk
Der Original-Beitrag :
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