Forum-Gewerberecht

» RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9 «

Guten Tag zusammen,

bei Recherchen im Internet bin ich durch Zufall auf dieses Forum gestoßen. Erstmal hallo zu allen hier im Forum.

Bin Mitarbeiter einer Kommune in Baden- Württemberg, bin neu hier und möchte da mal eine Frage stellen.

Wir haben regelmäßig samstags private Flohmärkte, bei denen auch Gewerbetreibende erscheinen.

Unlängst sprach mich ein Gewerbetreibender, der nach 14 Gewerbeordnung ein stehendes Gewerbe angezeigt hat, ob er auf einem der "Flohmärkten" regelmäßig seinen Brotverkaufsstand, Zelt mit Plane, aufbauen kann und dort ohne RGK verkaufen darf.

Im Gesetz 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO gibt es eine Befreiung, aber nur für "nicht ortfeste Verkaufsstellen oder andere Einrichtungen". In den Kommentaren lese ich nur von "rollenden Verkaufsfahrzeugen", die da privilegiert sind.

Ich behaupte mal einfach, dass solche Stände, wie geschildert "vorübergehend ortsfest" und somit nicht privilegiert sind und eine RGK benötigen.

Ich bitte um fundierte Aussagen und danke recht herzlich im Voraus.

MfG



Gepostet am 22.06.2009 um 13:11 von:
Benutzer: maxxis
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=36131#post36131


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