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» Widerruf der Gaststättenerlaubnis «

Schönen guten Tag, Frau Zuidema! .... und ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

Den Ausführungen des Kollegen Land ist im Prinzip nichts mehr hinzuzufügen.

Da aber ja seit dem 01.07.2005 die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken nicht mehr erlaubnispflichtig ist, ein Gaststättenbetreiber m. E. in aller Regel zumindest auch alkoholfreie Getränke abgibt, könnten - nein müssten - m. E. für diesen Part die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 Anwendung finden.

Ähnlich verfahren wir ja auch bei Personen, die zum einen eine Maklererlaubnis besitzen (hierfür keine Anwendung von § 35 Abs. 1 wg. § 35 Abs. 8 GewO), zum anderen aber Versicherungen und Bausparverträge vermitteln (hier greift § 35 Abs. 1 wieder).

Vermutlich wird die künftige Verfahrensweise, wie bei teilweise erlaubnispflichtigen und teilweise erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben zu verfahren ist, erst durch Rechtsprechung entschieden. (Leider ist der für meinen Bereich zuständige Verwaltungsrichter, mit dem ich die sich jetzt bietende Problematik aufgrund der Rechtsänderung erörtern wollte, in Urlaub, so dass sich auch meine abschließende Stellungnahme zu zwei anderen Themen in diesem Forum noch verzögern wird.)

Ich für meinen Teil werde bei einem künftigen Gaststättenbetrieb, der aus gewerbeübergreifenden Gründen (z. B. Steuerschulden) unzuverlässig wird, vermutlich beides machen; d. h. Widerruf der Erlaubnis nach § 15 GastG für den noch erlaubnispflichtigen und Untersagung nach § 35 Abs. 1 für den erlaubnisfreien Teil. Eine andere, zufriedenstellendere Lösung sehe ich nach der derzeitigen Rechtslage nicht.  Kopfkratz  



Gepostet am 26.07.2005 um 08:05 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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