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» Widerruf der Gaststättenerlaubnis «

Hallo Frau Zuidema,

zunächst erst einmal herzlich  Willkommen   im forum-gewerberecht.

Bei dem von ihnen geschilderten Fall (Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes) ist § 15 Abs. 2 GastG besondere Untersagungsvorschrift im Sinne von § 35 Abs. 8 GewO. Sie dürften also nicht "parallel" zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis auch noch "zusätzlich" eine Gewerbeunterssgung nach § 35 GewO aussprechen. Dies ist die überwiegende Auffassung der Rechtsprechung und auch der Kommentatoren zu § 35 GewO.

Freilich wird der Parktiker hier "aus dem Bauch heraus" eine Bevorteilung eines Gewerbetreibenden mit erlaubnisbedürftigem Gewerbe gegenüber einem solchen ohne Erlaubnis sehen (für letzteren wäre natürlich eine Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO mit Erstreckung auf alle anderen Gewerbe i.d.R. ermessengerecht). Die Rechtslage ist jedoch wie zuvor beschrieben.  böse  

Sollte der Gewerbetreibende nach neuer Rechtslage im GastG nunmehr in einen erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb ausweichen, können Sie natürlich das Regularium des § 35 GewO anwenden, da nun ja keine separaten Untersagungsvorschriften (§ 35 Abs. 8 GewO) vorliegen.

[quote][i]Original von Marion Zuidema[/i]
Wenn ich richtig informiert bin, ist im Falle einer Gaststättenerlaubnis nur § 15 Abs. 2 GastG anzuwenden, § 35 Abs. 1 - 7a sind über § 35 Abs. 8 ausgeschlossen.[/quote]

Die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1-7a GewO ist in der Tat (siehe oben) durch § 35 Abs. 8 GewO ausgeschlossen, wenn besondere Untersagungsvorschriften bestehen. Solch eine Vorschrift ist § 15 Abs. 2 GastG.

[quote][i]Original von Marion Zuidema[/i]
Wäre es möglich, die Untersagung nach § 35 Abs. 1 und 7 a auch ohne die Untersagung eines konkreten Gewerbes (welches ja schon durch den Widerruf der Gaststättenerlaubnis erledigt ist) durchzuführen?
[/quote]

Nein - das geht so nicht.
Ich denke jedoch Sie meinen folgende Fall: Erlaubnis ist nach § 15 Abs. 2 GastG bereits rechtskräftig widerrufen und Gewerbetreibender arbeitet nun ohne Erlaubnis. Dann kann die Ausübung des Gewerbes zunächst nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO verhindert werden.

Da § 15 Abs. 2 GastG mangels nicht vorhandener Gaststättenerlaubnis als besondere Untersagungsorschrift i.S.d. § 35 Abs. 8 GewO nun nicht mehr greift, kann § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nunmehr angewendert werden.

Bei Steuerschulden ist eine Erstreckung der Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) auf alle anderen stehenden Gewerbe i.d.R. ermessengerecht. Ebenfalls wäre § 35 Abs. 7a GewO anwendbar, wenn die Gewerbeuntersagung auf Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes bauftragte Personen erstreckt werden soll. Die Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden ist jedoch Voraussetzung hierfür. Auf den Ausgang des Verfahrens gegen den Gewerbetreibenden kommt es jedoch nicht an.

Ich hoffe ich habe Ihre Fragen richtig interpretiert. Falls noch etwas offen geblieben sein sollte - einfach nochmals nachfragen.

Freundliche Grüße aus dem Spreewald

R. Land



Gepostet am 25.07.2005 um 22:45 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=360#post360


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