Forum-Gewerberecht

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Hallo,

die RGK ist die Legitimation zur Ausübung einer Tätigkeit im Reisegewerbe bei der hauptsächlich die persönliche Zuverlässigkeit überprüft wird.

Auflagen, Beschränkungen etc. die vorgenommen werden, sollten nach der GewO iVm VerwVerfG (d. Landes) nur aufgenommen werden, wenn sie zur Einhaltung des allg. Ordnungsrechtes (z.B. GewO) dienen.

Andere Auflagen sich Angelegenheit der Fachbehörde (s. Beitrag Frau Jacob).
In diesem Fall sind Auflagen wahrscheinlich nichtmal notwendig, da "Din 13814" für fliegende Bauten alles Regeln müsste (kenne die Norm im Detail nicht).

Ich weiß nicht welche Auflagen konkret in die RGK aufgenommen wurden. Ich denke aber mal das diese bereits durch Gesetz abgedeckt sind, oder Angelegenheit der Fachbehörde sind. Im schlimmsten Fall könnten die eingetragenen Auflagen eine rechtswidrige Belastung darstellen.

Ich hatte diesbezüglich auch ein sehr interessantes Gespräch mit Herrn Helmut Gels (DSB-Hauptgeschäftsführer; Jurist). Herr Gels vertritt ebenfalls die Ansicht, dass derartige Auflagen nicht der Zweckmäßigkeit entsprechen und somit auch nicht in die RGK gehören. (Abgesehen ordnungsrechtlicher Natur)

Ich persönlich würde -wie Frau Jacob- die Auflagen etc. mit dem TÜV, Arbeitsschutz, Bauordnungsamt etc. absprechen. Ich denke auch, dass Sie die RGK erneut ohne Auflagen ausstellen müssenn.

Ich hoffe ich habe gerade in der Eile nichts verwechselt und nichts vergessen.

Ciao und einen schönen Feierabend!

Mfg, Steffen Balzer



Gepostet am 28.05.2009 um 16:03 von:
Benutzer: Steffen Balzer
Der Original-Beitrag :
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