Forum-Gewerberecht

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

vielen Dank für die vielfältigen Informationen.

Beim Skat-Preisturnier des Kollegen Schmitz dürfte es sich um ein Turnier mit Geldpreisen in einem Betrieb im stehenden Gewerbe, z.B. Gaststätte etc. gehandelt haben. Dafür ist die UB des BKA und eine Erlaubnis nach § 33 d GewO erforderlich.

Skat ist in (Süd)Bayern nicht sehr verbreitet und für Schafkopfist mir bisher keine UB bekannt. Die Schafkopfturniere müssen sich daher an § 5 a SpielV orientieren oder dürfen nicht gewerbsmäßig veranstaltet werden (z.B. einmalige Jubiläumsturniere).

Da die UB für Skat nicht vom BKA veröffentlicht wurde, könnte Kollege Schmitz diese gelegentlich in den Formularpool einstellen.

Unser Kollege Behrens hat es offenbar mit einem anderen Spiel zu tun, das in Spielhallen veranstaltet wird. Diese Spiele werden aber nicht von der PTB zugelassen sondern es ist eine UB des BKA erforderlich (§ 33 d Abs. 2 GewO).

Nicht vergessen: Wenn das Spiel im Reisegewerbe, z.B. in einem Bierzelt, Festhalle etc. veranstaltet wird, muss die Erlaubnis nach § 60 a Abs. 2 erteilt und eine UB vom Landeskriminalamt vorgelegt werden.

Die obigen Ausführungen gelten aber nur für gewerbsmäßige Spiele mit Gewinnmöglichkeit. Ein Spieleturnier, bei dem kein Einsatz für das Spiel, sondern nur für die Teilnahme am Ereignis gezahlt wird und bei dem die Preise nicht aus dem "Spielkapital" finanziert werden ist weder ein Glücksspiel, noch ein gewerbliches Spiel nach § 33 d oder § 60 a GewO.
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Gepostet am 27.03.2006 um 12:32 von:
Benutzer: Ingolstadt
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