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» Untersagung nach § 16 Handwerksordnung «

Hallo zusammen,

nach meiner Ansicht ist bei einem einmaligen Verstoß gegen die HwO noch nicht an der persönlichen Zuverlässigkeit zu zweifeln.
Daher kommt nur § 16 Abs. 3 HwO in Frage. Wir mussten hier mal ein Handwerksuntersagungsverfahren bis vor die Schlichtungskommission (Abs. 4) treiben, was alles in allem fast 2 Jahre(!) gedauert hat. Das lag allerdings nur daran, dass sich IHK und HWK nicht auf eine gemeinsame Stellungnahme (Abs. 3 Satz 2) einigen konnten. Sollte das passieren, wäre auch zu überlegen, den Betrieb nach § 16 Abs. 8 HwO vorläufig zu untersagen.

Mein Tip wäre folgender:

- Anhörung nach § 28 VwVfG (Gesetzesangaben nach Landesrecht Brandenburg, müssten eventuell angepasst werden)
- Stellungnahmen der IHK und HWK einholen ([B]gemeinsame[/B] Stellungnahme, d. h. beide müssen auf [B]einem[/B] Dokument zustimmen bzw. ablehnen --> wurde wohl mal gekippt, weil jede Kammer extra Stellungnahme abgegeben hat)
- bei Zustimmung beider Kammern --> Untersagungsverfügung nach § 16 Abs. 3 HwO mit Anordnung sofortiger Vollziehung, weil Lebensmittel --> Gefährdung der Verbraucher
- Zwangsmittel androhen(ist sicher strittig, welches hier anzuwenden ist, kommt auch darauf an, wie sich der Betroffene verhält)

Viel Erfolg!



Gepostet am 20.05.2009 um 14:03 von:
Benutzer: Kai-Uwe Christiansen
Der Original-Beitrag :
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