Forum-Gewerberecht

» Untersagung nach § 16 Handwerksordnung «

Hallo Veronika,

von diesem Fleischermeister aus Essen würde ich mich nicht verrückt machen lassen. Wie du schon selber sagtest muss die Gewerbemeldestelle die Gewerbeanmeldung entgegennehmen.

Darüber hinaus befindet sich bei unseren Formularen (ich vermute es ist beu Euch auch so) auf der Rückseite des Vordruckes zur Gewerbeanmeldung unter Punkt 1. Folgender rechtlicher Hinweis: ...Diese Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen (vgl. § 148 GewO) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Abs. 2 GewO, § 16 HWO).

Insoweit hat der Gewerbetreibende die Bringschuld und muss sich um die Handwerksrolleneintragung kümmern. Was betriebsbedingte Unregelmäßigkeiten angeht, so ist doch die Gewerbemeldestelle nicht für Probleme der Azubis verantwortlich.

Ist der Gewerbetreibende tätig ohne Handwerksrolleneintragung, dann leiten wir Maßnahmen nach § 16 HwO ein. Also erstmal Anhörung mit Frist zur Legalisierung und wenn das nichts wird ggf Handwerksuntersagung.

Ich würde mich nochmal mit der Handwerkskammer in Verbindung setzten zwecks Klärung, ob die Eintragung nun erfolgt ist, oder ob es da noch Probleme gibt.

Was ich nicht ganz verstanden habe ist jedoch, warum du schon in Richtung § 35 GewO gehst. Ist alles Richtung 16 Hwo schon gelaufen???Oder lagen da noch weitere Erkenntnisse vor in Sachen Unzuverlässigkeit? Hmmm.

Viele Grüße aus Bochum



Gepostet am 20.05.2009 um 10:14 von:
Benutzer: Frau Gelb
Der Original-Beitrag :
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