Forum-Gewerberecht
» Widerruf der Gaststättenerlaubnis «
Hallo Kolleginnen und Kollegen,
bin ganz neu angemeldet und habe schon das erste Problem:
Wenn ich der Betreiberin einer erlaubnispflichtigen Gaststätte die Erlaubnis nach § 15 (2) GastG wegen steuerrechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufe, ist es dann trotz § 35 Abs. 8 Gewerbeordnung möglich, die Untersagung jeglicher Gewerbe auszusprechen?
Sonst könnte die Dame ja ihre Gaststätte zukünftig erlaubnisfrei ausüben, trotz steuerlicher Unzuverlässigkeit?
Wenn ich richtig informiert bin, ist im Falle einer Gaststättenerlaubnis nur § 15 Abs. 2 GastG anzuwenden, § 35 Abs. 1 - 7a sind über § 35 Abs. 8 ausgeschlossen.
Wäre es möglich, die Untersagung nach § 35 Abs. 1 und 7 a auch ohne die Untersagung eines konkreten Gewerbes (welches ja schon durch den Widerruf der Gaststättenerlaubnis erledigt ist) durchzuführen?
Viele Grüße
Marion Zuidema
Gepostet am 25.07.2005 um 16:59 von:
Benutzer: Marion Zuidema
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