Forum-Gewerberecht

» § 33a GewO Schaustellungen von Personen (Striptease) «

    Vatertagsverderber.

Eine einmalige Veranstaltung fällt nicht unter 33 a GewO, da es sich wohl um eine einmalige Veranstaltung handelt. Bei einer einmaligen Veranstaltung fehlt die Nachhaltigkeit der Gewerbeausübung (Fortsetzungsabsicht). Zudem wäre es unverhältnismäßig, wegen einer Veranstaltung das Erlaubnisverfahren durchzuführen. § 33 a zielt auf Betriebe ab, bei denen die Schaustellung von Personen zur sexuellen Erregung der Zuschauer zur Betriebsart gehört.

Daher nur Auflagen nach Jugendschutzrecht aber keine § 33 a GewO Erlaubnis notwendig.

Falls dennoch einmal ein Striplokal (oder schlimmeres) genehmigt werden muss, kann das von mir vor einiger Zeit renovierte Erlaubnismuster verwendet werden.

   



Gepostet am 14.05.2009 um 15:14 von:
Benutzer: Ingolstadt
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