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@schöni
....mmm, den Bereich der "reinen" Filmübertragung sehe ich schon als gewerblich an (sind die Schmuddelfilme im Fernsehen doch auch -> mit 33a-Erlaubnis???)

Tja und § 33a GewO  Kopfkratz  
Marcks in Landmann/Rohmer, Rdnr. 23
....Die Verwaltungsbehörde kann die Entscheidung des Gesetzgebers nicht dadurch korrigieren, dass sie gewerbrechtliche Erlaubnisse im Zusammenhang mit Porno-Filmvorführungen generell mit der Begründung versagt, mit derartartigen Darbietungen werde der Unsittlichkeit Vorschub geleistet, denn dies würde im Ergebnis auf ein allgemeines Porno-Filmvorführungsverbot hinauslaufen, das der Gesetzgeber nicht schaffen wollte. .......

Dann darf man auf das verknotete Formulieren von Auflagen in einer 33a-Erlaubnis gespannt sein    



Gepostet am 13.05.2009 um 11:58 von:
Benutzer: Manfred Milbrodt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=35385#post35385


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