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» Ordnungshüter verlieren beim Glücksspiel «

Zitat on
Die Spielverordnung untersagt ausdrücklich die Aufstellung und den Betrieb von so genannten "Fun Games", wenn auf Grund der Spielergebnisse Gewinne ausgezahlt werden.
Zitat off

[U]Eine grössere Verzerrung der Aussagen der SpielV habe ich schon lange nicht mehr gelesen.[/U]

§ 6 a SpielV untersagt bereits schon [B]die Aufstellung [/B]von sog. Fungames.

Ein Betrieb der aufgestellten Geräte ist nicht erforderlich.


Eine Gewinnauszahlung ist ebenfalls nicht erforderlich.
Denn dann ist man bereits beim § 284 StGB ( Illegales Glücksspiel ).

Grüße



Gepostet am 07.05.2009 um 18:04 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=35240#post35240


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