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[quote][i]Original von gmg[/i]
Jedes in einer Spielhalle aufgestellte Spielgerät ( einschließlich der Geldwechsler ) stellt eine eigenständige Kasse dar. Es handelt sich - zumindest bei den Geldspielgeräten und Unterhaltungsgeräten sowie den Geldwechslern neuerer Bauart - um PC-gestützte Kassensysteme.
Grundsätzliches:
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind vollständig, richtig und geordnet aufzuzeichnen ( § 146 Abs. 1 Satz 1 AO ).
Die entsprechenden Einnahmeursprungsaufzeichnungen und Bücher müssen vollständig aufbewahrt werden ( § 147 AO ).
Der Begriff der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben i. S. des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO umfasst die in der Kasse vereinnahmten Betriebseinnahmen, daraus geleistete Betriebsausgaben, Einlagen und Entnahmen sowie den Kassentransit ( zwischen verschiedenen Kassen).
Im Gegensatz zu sonst im Geschäftsverkehr üblichen Kassen, haben Geldspielgeräte zwei Besonderheiten aufzuweisen:
1) Diese Kasse bedient kein Bedienpersonal des Betreibers.
2) An dieser Kasse kann mehr verausgabt als vereinnahmt werden.
Nach § 146 Abs. 1 S. 2 AO sollen Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden.
Den GoB sowie dem Grundsatz der Vollständigkeit entspricht es, jeden Geschäftsvorfall einzeln aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren. Das ist die - dem Gesetzeswortlaut entsprechende - Möglichkeit, Kasseneinnahmen und Kassenausgaben aufzuzeichnen.
Hat sich schon einmal jemand den sog. VDAI-Streifen eines Geldspielgerätes genauer angesehen ?
Es wird im Journalteil des Streifens lediglich - summiert für einen Tag - das Einspielergebnis ( Saldo 1 ) ausgedruckt.
Eine Unterteilung des Tagesergebnisses in erzielte Betriebseinnahmen und verausgabte Betriebsausgaben für diese Kasse findet auf dem ( dauerhaft aufzubewahrenden ) Kassenbeleg nicht statt !
Grüße[/quote]
Mir sind zu diesem Thema gerade noch die Empfehlungen der Ausschüsse ( BR-Drucksache 655/1/05 ) in die Hände gefallen.
Es ist bedauerlich, dass es den seinerzeit angedachten § 16 a SpielV so nicht gibt.
Noch einmal zur Erinnerung:
'§ 16a
Der Aufsteller und der Gewerbetreibende sind verpflichtet, [U]die Auslesung, den Ausdruck [B]und die Speicherung der Daten [/B]nach § 13 Nr. 9 Satz 1[B] lückenlos und ungekürzt [/B]vorzunehmen. Diese Daten sowie vorhandene statistische Auswertungen sind zehn Jahre aufzubewahren und den Finanzbehörden sowie den Gemeinden zum Zwecke steuerlicher Erhebungen zur Verfügung zu stellen[/U].'"
Ich denke mir, es wird Zeit für diese neue Vorschrift. Die Evaluation der Spielverordnung steht ja an...
Grüße
Gepostet am 05.05.2009 um 13:38 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=35139#post35139
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