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Hi,

ausgenommen von der GewO ist das Unterrichtswesen, das der Kulturhoheit der Länder untersteht (siehe Kommentar zu § 6 GewO). Das kann man noch näher und genauer ausführen, ist aber Schmuck am Nachthemd und für vorliegenden Fall uninteressant.
Entscheidend ist, dass der Betrieb einer Kampfsportschule eindeutig eine gewerbliche Tätigkeit ist.

Viele Grüße
A. Thien



Gepostet am 29.04.2009 um 14:55 von:
Benutzer: Antonia Thien
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=35007#post35007


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