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» Vorschriften zum Lachen «

Auszug aus der gültigen hessischen Landesverfassung:

Artikel 21

Gesetzliche Strafen

(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. [B]Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.[/B]

... und ein schönes Wochenende

Andreas Zeinert



Gepostet am 22.07.2005 um 11:59 von:
Benutzer: Andreas Zeinert
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