Forum-Gewerberecht

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Jedes in einer Spielhalle aufgestellte Spielgerät ( einschließlich der Geldwechsler ) stellt eine eigenständige Kasse dar. Es handelt sich - zumindest bei den Geldspielgeräten und Unterhaltungsgeräten sowie den Geldwechslern neuerer Bauart - um PC-gestützte Kassensysteme.

Grundsätzliches:
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind vollständig, richtig und geordnet aufzuzeichnen ( § 146 Abs. 1 Satz 1 AO ).
Die entsprechenden Einnahmeursprungsaufzeichnungen und Bücher müssen vollständig aufbewahrt werden ( § 147 AO ).

Der Begriff der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben i. S. des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO umfasst die in der Kasse vereinnahmten Betriebseinnahmen, daraus geleistete Betriebsausgaben, Einlagen und Entnahmen sowie den Kassentransit ( zwischen verschiedenen Kassen).

Im Gegensatz zu sonst im Geschäftsverkehr üblichen Kassen, haben Geldspielgeräte zwei Besonderheiten aufzuweisen:

1) Diese Kasse bedient kein Bedienpersonal des Betreibers.
2) An dieser Kasse kann mehr verausgabt als vereinnahmt werden.


Nach § 146 Abs. 1 S. 2 AO sollen Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden.

Den GoB sowie dem Grundsatz der Vollständigkeit entspricht es, jeden Geschäftsvorfall einzeln aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren. Das ist die - dem Gesetzeswortlaut entsprechende - Möglichkeit, Kasseneinnahmen und Kassenausgaben aufzuzeichnen.



Hat sich schon einmal jemand den sog. VDAI-Streifen eines Geldspielgerätes genauer angesehen ?
Es wird im Journalteil des Streifens lediglich - summiert für einen Tag - das Einspielergebnis ( Saldo 1 ) ausgedruckt.

Eine Unterteilung des Tagesergebnisses in erzielte Betriebseinnahmen und verausgabte Betriebsausgaben für diese Kasse findet auf dem ( dauerhaft aufzubewahrenden ) Kassenbeleg nicht statt !


Grüße



Gepostet am 21.04.2009 um 10:42 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=34854#post34854


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