Forum-Gewerberecht

» Kontrollmodul / Zählwerkausdruck «

Hallo TM,
hallo Zeus,

offensichtlich habt ihr beide den Laborbericht zum Kontrollmodul überhaupt nicht gelesen.

Die Spielgeräte mit einem Kontrollmodul, wie im Laborbericht beschrieben sind nicht vernetzt.

Das Kontrollmodul befindet sich in einem unvernetzten Spielgerät und übernimmt die "Überwachungsfunktion", d.h. ob die Vorgaben der SpielV eingehalten werden.

Wenn Du hier Sorge um deinen Arbeitsplatz hast, so kann ich Dich beruhigen, denn die Buchhaltung
muss auch bei einem Kontrollmodul laut Laborbericht weiter händisch ausgelesen werden.

Aber Du hast bei einer exakten elektronischen Buchhaltung, die nämlich alle in der SpielV geforderten
Rahmenbedingungen prüfbar macht, d.h. auch den durchschnittlichen "Langzeitgewinn" des Unternehmers,
die Möglichkeit , wie in Deinem Fall beschrieben, nicht nur eine Kassendifferenz festzustellen,
sondern sogar, nachdem Dir Dein Kunde sagt:
Es war um 15:10 Uhr, dann auch nachzuschauen, ob Dein Kunde nicht vielleicht "betuppt" wurde.

Um Dein Beispiel vom Tiger-Tanger aufzugreifen, hättest Du nämlich dann die Möglichkeit zu sagen,
dass 2 Tiger-Tanger um 15:10 Uhr aus dem Spielgerät verschwunden sind und bei einer Raumüberwachung könnte
dann der Unternehmer nachschauen, wer um diese Uhrzeit eventuell die Tiger-Tanger eingesteckt hatte.

Was alles nicht auf einem "Streifen" von einem PtB zugelassenen Glücksspielgerät auftaucht, weiß ich.

Ich weiß aber auch, was alles in einer elektronischen Buchhaltung eines Glücksspielgeräts auftaucht,
welches keine Zulassung der PTB hat.

Zeus, Du schreibst:
"Übrigens: Es steht nirgendwo geschrieben, dass Automaten ausgelesen werden müssen!!!"

Wie kommst Du denn da drauf?

Du solltest Dir vielleicht auch mal in Ruhe den § 146 AO und die Beschlußlage des Bundesrats zur neuen SpielV, die ich bereits auszugsweise hier eingestellt habe, durchlesen.

Hinzu kommt, dass der Unternehmer auch noch die Vorgaben der VgSt-Satzung erfüllen muss.

Des weiteren gibt es Städte, die bereits in der Kommunalen Satzung verankert haben, dass auch die Stadt
die Spielgeräte auslesen darf zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen.

Ob der Unternehmer seinen Verpflichtungen im 1-Monatszyklus oder 3-Monatszyklus nachkommen muss, hängt von anderen Faktoren ab.


Gruß
Meike



Gepostet am 21.04.2009 um 06:07 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=34846#post34846


Beitrags-Print by Breuer76