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» Wann sind Fun Games zulässig? «

 Moin   Liebe Ordnungsrechtler, Anwender und Interessenten.

Ich bin Spiellallenbetreiber.

Den bisherigen Beiträgen entnehme ich eine relativ restriktive Haltung gegen so genannte "Fun Games", auch nach "Umbau".
Ich würde mich als Betreiber solcher Geräte gerne der Diskussion stellen.
Hierbei geht es um einen kostruktiven Erfahrungsaustausch, Gegenüberstellung der unterschiedlichen Auffassungen und Abwägung.

Zur Klarstellung: Dieser Beitrag soll nicht die Förderung des illegalen Glücksspieles (§284 StgB) rechtfertigen. Ich möchte auch nicht vorhandene Meinungen indoktrinieren, sondern Verständnis für die Lage aus Seite der Automatenaufsteller wecken und den offenen Dialog auf kooperativer Basis fördern.

Nach meiner Kenntnis wurde im November der Betrieb der s.g. Fun Games, d.h. Unterhaltungsgeräte mit Ausgabe von Weiterspielmarken und/oder Rückgewähr getätigter Einsätze verboten.
Interessant an diesem Urteil ist vor allem, das neben dem lang ersehnten Verbot in der Urteilsbegründung explizit auf die Höhe der Einsätze und das damit verbundene Verlustrisiko hingewiesen wurde.

Die Automatenaufstellbranche hat nach der Einführung des so genanten Faktors (2,5fache Ust) das Unterhaltungsspiel mit der s.g. Rückgewähr gefunden um die unbezahlbar teure Steuer auszugleichen.

1994 wurde in der Rechtssache C38/93 vom EuGH der Faktor für unzulässig erklärt. Leider hat die Automatenbranche es nicht geschafft die bis dahin erforderliche Kompensation wieder einzustellen.
Nicht zuletzt durch die Förderung eines deutschen Großunternehmens wurde der Betrieb der Fun Games bundesweit gefördert, so dass viele Unternehmer vor der Entscheidung gestanden haben mitzumachen oder ihre Kunden zu verlieren.

Mit der neuen SpVO wird der Betrieb von Unterhaltungsgeräten mit Einsatzrückgewähr, Ausgabe von s.g. Weiterspielmarken (Token) und mit mehr als 6 Freispielen untersagt. §6a
Nach nunmehr 10 Jahren soll der Aufsteller nach Auffassung Einiger seine Unterhaltungsgeräte "verschrotten".
Hintergrund dieser Bestrebung ist meist, dass von Seite der Verwaltung angeführt wird, dass ein rechtmäßiger Betrieb nicht zu überwache sei.

Aus meiner Sicht ist hiermit das angestrebte Ziel nicht zu erreichen.
Wir als Unternehmer haben in diese Geräteart viele tausend Euro investiert. Häufig wurde die Investition nicht reamortisiert.
Mit der entsprechenden kriminellen Energie ist auch ohne Fun Games der illegale Betrieb von Geräten, gleich welcher Art, möglich.
Aus meiner Sicht wäre es doch Wirklichkeitsfremd zu glauben, dass einem Verbot von Unterhaltungsgeräten nicht eine Flut von Kompensationen folgen würde. Der Automatenaufsteller muss wie jeder Gewerbetreibene seine Investition kurz- mittel und langfristig rechnen können. Ein Umbau der Geräte, entsprechend der Vorgaben des §6a, steht aus meiner Sicht nichts im Wege.
Unterhaltungsgeräte, an denen mit geringem Einsatz ein hoher Unterhaltungswert mit einer angemessenen Verweildauer angeboten werden kann, sind im Interesse aller Beteiligten.
Hierbei ist es unumgänglich Sanktionen für den illegalen Betrieb gemäß §284 StgB auszusprechen um die redlichen Kaufleute vor umlauterem Wettbewerb und Spieler vor dem abgezockt werden zu schützen.
Hieran ist auch die überwiegende Mehrheit der Aufsteller interessiert.
Der Betrieb dieser Geräte mit einem verminderten Spieleinsatz (z.B. 50Cent/100 Punkte) steht diesen Interessen keinesfalls entgegen. Die Branche braucht heute und in Zukunft neben dem Geldspiel auch ein attraktives Freizeitangebot um sich einerseits von der Casinobrache abzusetzen und andererseits den Bedürfnissen der Kundschaft gerecht zu werden. Das Image der Spielhölle spiegelt heute, wie alle Leser sicher wissen, nicht mehr die Realität der modernen Freizeitgastronomie wieder. Noch einmal deutlich: Das Verbot der Unterhaltungsgeräte führt nach meiner Audffassung dazu, dass der Unternehmer viel Geld in neue Geräte investiert. Hierdurch wird das illegale Spiel nicht bekämpft. Durch die zusätzliche Belastung wird das Unternehmensergebnis der Betreibergesellschaft zugunsten einiger Herstellerfirmen negativ verschoben. Verlierer hierbei sind Aufsteller und Kommunen zugleich, da auch Gewerbesteuereinnahmen hierdurch ausbleiben würden.
Dem eigentliche Ziel, der Bekämpfung des illegalen Glücksspieles, kommen alle Beteiligten hierdurch nicht näher.
Alternative: Überwachung, Öffenlichkeitsarbeit in dem Sinne, dass die Bürger über die Rechtsfolgen des illeg. Glückssp. aufgeklärt werden, hierbei auch Kooperation mit den Betreibern von Spielhallen.
Denkbar wäre hier ein Infoflyer der Behörden in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Automatenaufsteller...



Gepostet am 24.03.2006 um 03:53 von:
Benutzer: Corleis
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=3479#post3479


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