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» Antragsfrist zur Marktfestsetzung «

    Marktfestsetzer.

Es gibt hier keine Vorgaben. Entscheidend ist, ob in der noch bis zur Veranstaltung verbleibenden Zeit geprüft werden kann, ob die Veranstaltung überhaupt festgesetzt werden kann (§ 69 a GewO).

Die Festsetzung ist daher z.B. abzulehnen, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind oder nicht mehr geprüft werden kann, ob die Räumlichkeiten für die Veranstaltung geeignet sind. Nur wenn feststeht, dass keine Versagungsgründe vorliegen, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Genehmigung.

Das Risiko, den Antrag zu knapp für eine ordnungsgemäße Überprüfung zu stellen, trägt allein der Veranstalter.

   



Gepostet am 16.04.2009 um 11:32 von:
Benutzer: Ingolstadt
Der Original-Beitrag :
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