Forum-Gewerberecht

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Hallo liebe Kollegen,

nun will ich auch noch meinen Senf dazugeben  Augenzwinkern  .
Die Eintragung des Kleingewerbetreibenden (nicht im Handelsregister eingetragener Gewerbetreibender) zum nunmehr eingetragenen Kaufmann ist kein Gewerbemeldevorgang.

Gewerbetreibender ist nämlich nach wie vor die Person des - nennen wir ihn Herrn X. Durch die Eintragung in das Handelsregister (hier: Abteilung A) entsteht keine neue Rechtspersönlichkeit.

Da die Gewerbeanmeldung nach Ansicht der Kommentatoren eine "höchstpersönliche" Meldepflicht des Gewerbetreibenden ist, müssen wir konstatieren, dass Herr X dieser ja bereits durch die Anmeldung seines Einzelgewerbes genüge getan hat.

Einschlägig für unsere Arbeit ist jedoch § 14 Abs. 11 GewO, denn durch die Eintragung des Herrn X in das HRA darf dieser nun eine Firma führen. Dadurch sind nunmehr die Daten der Felder 1 und 2 unseres Meldeformulares unrichtig geworden. Da wir nun (hier durch das Handelsregister) Kenntnis von diesem Umstand erhalten haben, sind wir nach o.g. Vorschrift i.V.m. den Landesdatenschutzgesetzen verpflichtet, diese Daten zu korrigieren.

Es ist natürlich auch möglich, dass der Gewerbetreibende diese Korrektur selbst wünscht. In diesem Fall hat er einen Rechtsanspruch auf die Korrektur seiner unrichtig gewordenen Daten aus den Landesdatenschutzgesetzen.

Ob der Gewerbetreibende eine Bestätigung (Datenausdruck) über die Änderung fordern kann, ist in den DSG nicht geregelt. Hier könnte allenfalls auf § 15 Abs. 1 GewO zurückgegriffen werden, wenn es sich um eine Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO handeln würde.

Dies ist jedoch wie oben erwähnt nicht der Fall. Lediglich aus der Anlage 2 zu § 14 Abs. 4 (Feld 16a) könnte man herleiten, dass die Behörde zur Bestätigung verpflichtet wäre, da es sich danach ja wohl um eine (wenn auch freiwillige) Ummeldung handeln würde.
Das halte ich jedoch für recht weit hergeholt.  verwirrt  

Die Gewerbe-Meldeprogramme sehen für solche Vorgänge oft eine "freiwillige Ummeldung" (in Anlehnung an das Feld 16a auf der GewA2) - manchmal auch "Korrekturmeldung" (in Anlehnung an die DSG, die keine Formvorschrift für eine Bestätigung enthalten) vor.

In jedem Fall empfehle ich, die Daten zu korrigieren, diese jedoch nachvollziehbar zu halten (wann wurde aus der nat. Person des Herrn X ein Vollkaufmann). Dies ist für beide Seiten die beste Lösung.

In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die GewA Urkundencharakter trägt  Zeigefinger  
Oft wird der besagte Herr X nämlich im Amt vorstellig und möchte eine "neue GewA1" mit altem Datum des Betriebsbeginns haben.
... und das geht nun wirklich nicht...  Augen rollen  

Freundliche Grüße aus dem Spreewald

R. Land



Gepostet am 21.07.2005 um 15:02 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=346#post346


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