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» Widerruf der Gaststättenerlaubnis «

 Moin  
Genau danach (GZR-Eintrag) wollt ich gerade fragen, aber der Eintrag von Bendino kam schneller. Ich würde in dem Fall wohl auch überlegen, den Widerruf zu machen, da ja die Erlaubnis noch 1 Jahr gültig ist und die Tätigkeit jederzeit wieder aufgenommen werden kann.
Habe einen ähnlichen Fall, allerdings war da die Abmeldung im bereits laufenden Widerspruchsverfahren nach Widerruf! Aber den WS-Bescheid sollte es trotzdem geben - doch dann kam "zu meiner Freude" der Insolvenzantrag dazwischen!  Wand   Jetzt ruht die ganze Angelegenheit erst einmal. Vermutlich wird das Inso-Verfahren mangels Masse abgewiesen und dann gibt es den abschließenden Bescheid!

Es geht ja schließlich bei unserer Arbeit um den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden!

Ein schönes Wochenende wünscht
Ines

(immer diese Schreibfehler die sich frech einschleichen...  Formulier   )



Gepostet am 27.03.2009 um 10:12 von:
Benutzer: Stralsundchen
Der Original-Beitrag :
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