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» Widerruf der Gaststättenerlaubnis «

Hallo,

die Frage sollte nicht lauten ob Sie es können, sondern ob es einen Sinn ergeben würde.

Die Gaststättenerlaubnis bezieht sich nicht nur auf den Gewerbetreibenden -wie bei einer Maklererlaubnis- sondern auch auf die Örtlichkeit, sprich wurde nur für die ehemalige Gaststätte erteilt.
Der Gewerbetreibende kann mit dieser Erlaubnis nichts mehr anfangen. Aus diesem Grund ist ein Widerruf der Erlaubnis nicht notwendig.

Mfg, Steffen Balzer



Gepostet am 27.03.2009 um 09:44 von:
Benutzer: Steffen Balzer
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=34212#post34212


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