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» unselbstständige Zweigstelle «

Hallo aus Schwentinental,

da stimme ich meinen "Vorschreibern" zu.
Es wurde eine räumlich abgetrennte (unselbständige) Niederlassung errichtet, die unter der Leitung der Hauptniederlassung steht.

Hierzu führt die GewAnzVwV in Nr. 3.2 Abs. 4 aus:
Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z.B. ein Auslieferungslager).

Da über diese Firmenrepräsentanz unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten werden, ist diese anmeldepflichtig nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO.



Gepostet am 25.03.2009 um 10:42 von:
Benutzer: Manfred Milbrodt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=34133#post34133


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