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Hallo,

eine Befristung können Sie nach § 55 III GewO immer vornehmen, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Also, kein Problem!
Was mich allerdings ein bisschen wundert ist, dass Ausländer mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis selbständig tätig sein dürfen. Das habe ich bislang noch nicht erlebt. Diejenigen, die hier eine RGK beantragt haben und "nur" über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügten, hatten bislang alle den Passus "selbständige Erwerbstätigkeit verboten" in ihrem Pass, so dass sich das Thema damit erledigt hat, es sei denn, die Ausländerbehörde war bereit, den Passus zu streichen.

Aber wie gesagt, grundsätzlich können Sie Befristung erteilen. Würde ich in dem Fall auch machen.
Die Gebühren für eine RGK liegen bei uns zwischen 251 € und 329 € (gestaffelt nach Tätigkeiten). Eine erneute Überprüfung nach Ende der Befristung wird komplett durchgeführt, d.h. wir fordern auch FZ und GZR.

Schöne Grüße
A. Thien



Gepostet am 21.03.2006 um 13:53 von:
Benutzer: Antonia Thien
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