Forum-Gewerberecht
» Abgrenzung Kiosk- zum Café-Betrieb «
für Ihre Informationen und sorry das ich mich jetzt erst melde...
Die von Ihnen dargestellte Sachstandsbeurteilung kann ich voll und ganz nachvollziehen......
Daher haben wir den Anfragenden folgenden Wortlaut übermittelt, um wenigstens in der Sache eine entsprechende Stellungnahme (seitens des Gewerberechtes) abgegeben zu können:
Sehr geehrter Herr xxxx,
in Anlehnung an unser Telefongespräch von letzter Woche informieren wir Sie hiermit über die aktuelle Rechtslage, hinsichtlich des Betriebes eines Kiosk´s bzw. Cafe´s.
Das Gebäude befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans ....", welcher ein reines Wohngebiet "WR" festsetzt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen reine Wohngebiete ausschliesslich dem Wohnen. Nach Abs. 2 sind Wohngebäude zulässig. Ausnahmnsweise können nach Abs. 3 Ziffer 1 Läden und nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden...
Die baurechtlich Ausnahme hiernach ist lediglich auf einen bestehenden und genehmigten Kiosk beschränkt, eine Umwandlung bzw. Nutzung als reines Café ist grundsätzlich unzulässig.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird ein Kiosk mit einem kleinen Verkaufsstand gleichgesetzt, an dem Tabakwaren, Süßigkeiten, Getränke, Zeitungen usw. (zur Deckung des örtlichen Bedarfs) verkauft werden, dies entspricht wohl auch der Möglichkeit Kaffee und Kuchen in überschaubarer Menge zu veräußern.
Es darf aber nicht der Eindruck gegenüber unbeteiligte Dritte erweckt werden, daß das Gesamtbild der Einrichtung mehr einem Café wie einem Kiosk gleicht.
Daher möchten wir Sie hiermit noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass aus baurechtlicher Sicht hier kein Cafebetrieb erlaubt ist und bei Nichtbeachtung das Bauordnungsamt einschreiten wird.
In der Hoffnung Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben, verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
i.A.
Viele Grüße
Steinmüller
Gepostet am 10.03.2009 um 14:57 von:
Benutzer: Steinmüller
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=33732#post33732
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