Forum-Gewerberecht

» Abluftanlagen in Speisegaststätten und Imbissbetrieben «

Zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen durch o. g. Betriebe erteilen ich den Betreibern regelmäßig folgende Auflage:

[COLOR=blue]Die Abluft aus dem Betrieb ist so abzuführen und ggf. zu reinigen, dass die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht belästigt wird; insbesondere ist die Abluft von Koch- und Bratstellen 1 m über Dachfirst abzuführen, erforderlichenfalls über eine Abluftreinigungsanlage (Abluftfilter, Nachverbrennungsanlage) in die Atmosphäre abzuleiten, wobei die Nachbarbebauung zu beachten ist.

Hinweis:
Fettfilter sind keine Abluftreinigungsanlagen.[/COLOR]

Bei einer Kontolle hat der zuständige Lebensmittelkontrolleur festgestellt, dass keine Abluft nach Aussen geführt wird sondern lediglich eine Umwälzung innerhalb der Küche stattfindet. Die Folge ist eine total versiffte Küche.

Hygienerechtlich wäre eine Umwälzung der Abluft unbedenklich, wenn die Küche regelmäßig entfettet würde.

 Kopfkratz  
Frage: Werden in anderen Komunen ähnliche Auflagen gefordert?
Gibt es eine Rechtsvorschrift, nach der die obige Auflage
zwingend zu fordern ist?

Hinweis: In der Kommentierung zum GastG findet sich ein Hinweis auf das Gewerbearchiv 1969 Seite 217. Kann mir jemand diesen Artikel zukommen lassen?



Gepostet am 20.03.2006 um 07:09 von:
Benutzer: Klaus Jürgen Kunold
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=3362#post3362


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