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Tag, Herr Erken! ..... und ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

Auch wenn die Kollegen Lindke und Wiesemeier mir aus der Seele sprechen, muss ich mit voller Überzeugung dem Kollegen Steinmetz zustimmen.

Sowohl nach den Ausführungen im Kommentar Michel / Kienzle zu § 25 (hier insbesondere Rd.-Nr. 11) und den Ausführungen der dort zitierten Fundstelle im Gewerbearchiv 2002 (Seite 240) ist es danach egal, ob die Bewirtung der Gäste Haupt- oder Nebenzweck bei der Beförderung der Personen ist. Das GastG soll (nach dem Wunsch und dem Willen des Gesetzgebers) hier keine Anwendung mehr finden. Und wo nix GastG, da nix mit Auflagen nach GastG. - Aber wo nix GastG, da auch nix mit Sperrzeit nach GastG und damit gelten die ganz normalen Regelungen für Lärm nach Baurecht pp. - Und da die Nachtruhe ja nach gängiger Rechtsprechung um 22.00 Uhr beginnt und hier Störungen auch als OWi nach § 111 geahndet werden können (und sollten) und bei wiederholten Verstößen auch die Anwendung von Zwangsmitteln in Betracht kommen kann, dürften Sie dieses Problem (sofern Sie überhaupt weiter zuständig wären) m. E. auch relativ schnell in den Griff bekommen.



Gepostet am 20.07.2005 um 09:43 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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