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Hallo,

Problem ist hier, wann hier nach Straßenrecht der zulässige Allgemeingebrauch aufhört und die genehmigungspflichtige Sondernutzung anfängt. Sofern nicht mehr das Parken, ggf. auch über längere Zeit zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit, im Vordergrund steht, sondern andere Tätigkeiten verrichtet werden (egal ob schriftstellerischer oder horizontaler Art), ist dies aus meiner Sicht eine genehmigungspflichtige Sondernutzung. So sieht es m. E. auch die Rechtsprechung. Man darf also nicht einfach sein Gewerbe auf einem öff. Parkplatz ausüben.

Angemeldet hat die Dame ihr Gewerbe?

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie das für Sie zuständige Ordnungs- und Gewerbeamt    



Gepostet am 25.02.2009 um 09:31 von:
Benutzer: Helm
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=33237#post33237


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