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» Partyschiff und Gaststättengesetz «

Guten Morgen aus Osnabrück,
auch wenn der Kommentar Michel/Kienzle zum Ergebnis kommt, dass Schiffe generell von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, halte ich dieses Ergenbis für nicht ganz richtig. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass eine rgelmäßige Fahrgastbeförderung im Vordergrund steht und dann in zulässiger Weise Speisen und Getränke verabreicht werden können. Nach der vorliegenden Info wird hier das Schiff lediglich in Bewegung - eine Rundfahrt gemacht und wieder angelegt; die Beförderung der Personen steht dabei völlig im Hintergrund, Hauptzweck ist Party und Verzehr von Speisen und Getränken.
Selbst wenn ich auf dem Holzweg wäre, kann man den Lärm mittels Auflage nach BimschG eindämmen, nämlich das Schiff bzw.die Art der Nutzung des Schiffes würde ich als nicht genehmigungsbedürftige Anlage einstufen.( §§ 22 f BimschG). Der Betreiber hat alles zu tun, was nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, anch § 24 BimschG können Anordnungen im Einzelfall getroffen werden, also zum Beispiel Einpegelung der Musikanlage, aber auch unter Zuhilfenahme der TA Lärm eine Begrenzung der Öffnungszeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Gert Lindke



Gepostet am 20.07.2005 um 08:38 von:
Benutzer: Gert Lindke
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