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Moin nach Bonn

Auch wenn mein Gefühl mir eigentlich etwas anderes sagt, so sieht es mit der Gaststättenerlaubnis schlecht aus.
Laut Kommentar "Michel/Kienzle/Pauly" wird zu § 25 I ausgeführt, dass wohl richtiger die Auffassung ist, wonach vom Gesetzeswortlaut eine generelle Freistellung der genannten Beförderungsmittel gemeint ist. Dies wird damit begründet, dass es ansonsten wohl zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen würde. Schade  unglücklich  
Hierzu muss im Gewerbearchiv 2002, S. 232,240 von Pfeifer/Fischer eine Ausarbeitung sein, Inhalt hiervon sowie Urteile sind mir nicht bekannt.
Was aber denn Lärm angeht, da gibt es ja auch Ahndungsmöglichkeiten außerhalb des Gaststättengesetzes  Freude  : Zum Beispiel als Owi nach 117 Ordnungswidrigkeitengesetz. Ob es hilft, weiß ich momentan auch nicht, mir fällt dazu aber noch die TA Lärm und das BImSchG ein.

Viel Erfolg und munter bleiben, Hubert Steinmetz 8)



Gepostet am 20.07.2005 um 08:12 von:
Benutzer: Hubert Steinmetz
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