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» Partyschiff und Gaststättengesetz «

Guten Tag allerseits. Bin neu in diesem Forum und kann von daher kleinere "Umgangsfehler" nicht ganz ausschließen. Man möge es großzügig übersehen!!

Zum Thema:
Hat jemand von Ihnen Erfahrung damit, ab welcher "Beförderungsintensität" ein Personenschiff noch als solches betrachtet werden kann und demnach nicht dem GastG unterliegt
(§ 25 I GastG)?
Hintergrund: In Bonn werden seit vergangenem Jahr in den Sommermonaten immer mal wieder "After-Job-Parties" auf einem eigens dafür gebauten großen Personenschiff gefeiert.
Vor der ersten Party habe ich den Veranstalter auf die Gestattungspflicht des § 12 GastG hingewiesen, woraufhin er glaubte, mitteilen zu müssen, es handele sich um Personenschiffahrt und daher entfiele die Erlaubnispflicht nach GastG.
Zunächst konnte ich ihn eines Besseren belehren, weil ich feststellte, dass sich das Schiff nur etwa ein Fünftel der Partydauer fortbewegte, ansonsten aber wie ein schwimmende Gaststätte am Ufer festlag.
Nach Einleitung eines ersten Bußgeldes wegen fehlender Gestattung ist der Veranstalter nunmehr dazu übergegangen, das Schiff mehr als die Hälfte der Partydauer den Rhein rauf und runer zu bewegen.
Während der neuralgischen Nachtstunden aber - etwa zwischen 23:00 und 02:00 Uhr - liegt es wieder am Ufer und stört Anwohner erheblich in deren Nachtruhe.
Die Frage ist daher: Entkommt mein Freund durch das überwiegende Fahren der Erlaubnispflicht und damit den dann möglichen Lärmauflagen? Kennt jemand einschlägige Gerichtsurteile zum Thema??

Danke im voraus,

Gruß,
Ulrich Erken



Gepostet am 19.07.2005 um 17:34 von:
Benutzer: Ulrich Erken
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=330#post330


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