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» Abgrenzung Kiosk- zum Café-Betrieb «

Das sehe ich ganz genau so. Baurechtlich gibt es oft "komische" entscheidung, die man auf unser Schultern im Gaststättengenehmigungsbereich abwälzen möchte. doch in dem hier vorliegenden Fall scheint ja keine gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich zu sein.

Wir haben hier also keine Handlungsvollmacht. Wenn man seine Arbeit aber besonders gut machen möchte, kann man den Betreiber nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass aus baurechtlicher sicht hier kein Cafebetrieb erlaubt ist und man kann natürlich auch dem Bauoprdnungsamt mittielne, dass hier vermutlich ein Gaststättenbetrieb ausgeführt wird! Schon hat man seine Schuldigkeit getan und das zuständige amt soll entscheiden, wie es weitergeht oder ob, wie bei mir oft vollzogen, einfach ignoriert wird.



Gepostet am 09.02.2009 um 13:39 von:
Benutzer: der_vollstrecker
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