Forum-Gewerberecht

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    aus Thüringen,

ich habe nochwas zur formellen und materiellen Rechtswidrigkeit gefunden:

Landmann / Rohmer § 15 Rd. 14, 15
[quote] Im Übrigen hat die Behörde zwei Fälle grundsätzlich zu unterscheiden:
Einmal den Fall, dass ein Gewerbe ohne Erlaubnis betrieben wird, der Gewerbetreibende aber in seiner Person und in seinen Einrichtungen alle Voraussetzungen erfüllt, die für die Erteilung der Genehmigung erforderlich sind; zum anderen den Fall, dass der Gewerbetreibende diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Man kann im ersten Fall von nur [b]formaler Rechtswidrigkeit[/b] des Betriebes, im zweiten Fall von [b]materieller Rechtswidrigkeit[/b] sprechen. ...
Im Fall der nur formalen Rechtswidrigkeit müsste es als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn die Behörde sofort zur Schließung des Betriebes schreiten wollte. ... Zwar ist es ein Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, dass eine Genehmigung ohne Antrag nicht erteilt werden kann (...), die Behörde hat aber durch Belehrung darauf hinzuwirken , dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. ... Weigert sich der Unternehmer, der formalen Rechtsordnung Genüge zu tun, so bleibt nur der Weg des § 15 Abs. 2 Satz 1
[/quote]
Zum Thema ist auch der Friauf, § 15 Rd. 27 ff, lesenswert.



Gepostet am 06.02.2009 um 07:21 von:
Benutzer: OrDnUnGsAnDy
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