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 Blumen   Ein freundliches Hallo aus dem Kulturland Kreis Höxter

Bei uns ist folgendes "Maklerproblem" aufgetreten:

Ein Makler hat bisher immer ohne Beanstandung seine Negativerklärung oder den Prüfungsbericht rechtzeitig vorgelegt. Für das Jahr 2004 hat dieser Makler trotz Aufforderungsschreiben und Festsetzung eines Bußgeldes (wurde auch bezahlt) weder eine Negativerklärung abgegeben noch einen Prüfungsbericht vorgelegt. Die sonstige Zuverlässigkeitsprüfung hat keine weitere Beanstandung ergeben. Wir möchten daher nicht gleich die Erlaubnis widerrufen. Vielmehr soll der Makler mit Ordnungsverfügung und Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert werden den Prüfungsbericht bzw. Negativerklärung vorzulegen.

Kann in diesem Zusammenhang § 16 Abs. 1 MaBV alleinige Ermächtigungsgrundlage sein oder muss ggfls. § 29 GewO bzw evt. sogar § 14 OBG NRW hinzugezogen werden ?

In der Rechtsprechung und der einschlägigen Kommentierung (Landmann/Rohmer bzw. Marx) haben wir keine eindeutige Lösung gefunden.

Wäre schön, wenn uns jemand einen Tipp geben könnte.

Vielen Dank und ein schönes Wochenende

Norbert Loermann



Gepostet am 15.07.2005 um 12:31 von:
Benutzer: Norbert Loermann
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=327#post327


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