Forum-Gewerberecht

» Gewerbeuntersagung wegen fehlender Gaststättenerlaubnis «

    aus Thüringen,

die Formulierung "hiermit verbieten wir ihnen jede weitere ausübung ihrer tätigkeit" entspricht m.E. einer vollständigen Untersagung der gewerblichen Tätigkeiten. Ermächtigungsgrundlage dazu kann nur § 35 Abs. 1 GewO sein. Voraussetzung für eine Gewerbeuntersagung ist die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Laut Sachverhalt ist der A nicht im Besitz einer Gaststättenerlaubnis. Sofern im Sachverhalt keine weiteren Hinweise gegeben sind, reicht der Betrieb einer Gaststätte ohne Erlaubnis nicht aus, um die Unzuverlässigkeit des A nachzuweisen.

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) - dies ist die richtige Klageart - wäre zwar zulässig (lt. Aussage des Themengründers), jedoch unbegründet. Der VA verletzt den A in seinen Rechten. Die Klage hätte daher Aussicht auf Erfolg. Der VA wäre aufzuheben.

Anmerkung:
Bei fehlender Gaststättenerlaubnis hätte die Behörde lediglich die Möglichkeit die Fortsetzung des Betriebes zu verhindern (§ 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO - in Hessen gilt doch noch das BundesGastG?!). Eine solche Maßnahme erfordert jedoch grundsätzlich die formelle und materielle Rechtswidrigkeit. Die formelle Rechtswidrigkeit ist erst dann ausreichend, wenn der Gewerbetreibende trotz mehrfacher Aufforderung durch die Behörde keinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis stellt.



Gepostet am 04.02.2009 um 20:59 von:
Benutzer: OrDnUnGsAnDy
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