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» Gewerbeuntersagung wegen fehlender Gaststättenerlaubnis «

Hallo nochmals,

lt. Sachverhalt der Klausur wurde verfügt "Hiermit verbieten wir ihnen jede weitere Ausübung ihrer Tätigkeit", demnach wurde auch der erlaubnisfreie Teil untersagt. Rechtsgrundlage einer solchen Verfügung kann insoweit nur § 35 Abs.1 GewO sein. Entsprechend denke ich, dass eine Auseinandersetzung zuvorderst mit dieser Vorschrift erwartet wurde, wobei ein Verweis auf § 15 Abs.2 GewO sicherlich erwähnenswert sein und Punkte bringen dürfte.

Viele Grüße
Jürgen Rixinger



Gepostet am 04.02.2009 um 15:57 von:
Benutzer: Jürgen Rixinger
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