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» Gewerbeuntersagung wegen fehlender Gaststättenerlaubnis «

Hallo in die Runde,
anhand der gemachten Angaben hätte ich wohl auch eher für den 15(2) GewO entschieden, wobei man dort als milderes Mittel mindestens die Aufforderung zur Antragstellung hätte bringen müssen und sich das Ganze natürlich nur auf den erlaubnispflichtigen Teil bezöge. So in der Art war nämlich im letzten Jahr meine Prüfungsklausur, die allerdings nicht so umfangreich war, da es sich um die "normale" Ausbildung zur VFA handelte. Im Studium sieht das sicher etwas anders aus!
Für den 35(1)er muss natürlich die Unzuverlässigkeit nachgewiesen werden!
Viele Grüße aus dem Norden...



Gepostet am 04.02.2009 um 14:57 von:
Benutzer: Stralsundchen
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