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» Gewerbeuntersagung wegen fehlender Gaststättenerlaubnis «

Hallo,

folgender Fall, kam gestern in einer klausur dran und mich wurmt schon die ganze zeit, ob ich den fall richtig gelöst habe. vielleicht kann mir jemand vorab helfen, weil ich die ergebnisse erst in einem monat oder später bekomme  Augenzwinkern  

""A betreibt eine milchbar und verkauft lediglich milch und milcherzeugnisse. seit diesem jahr kocht er jedoch auch und bietet bier und schnapps zum essen an.
er bestitz keine gaststättenerlaubnis und erhält von der behörde, nachdem ihm vorher Gelegenheit gegeben wurde sich zu äußern, folgenden bescheid:

"hiermit verbieten wir ihnen jede weitere ausübung ihrer tätigkeit"

er legt form- und fristgerecht erfolglos widerspruch ein und klagt dann beim verwaltungsgericht.""

also zunächst einmal habe ich zur zulässigkeit eigentlich keine fragen:

außer der statthaften klageart. ich habe mich für die anfechtungsklage entschieden, weil die gewerbeuntersagung (es ist doch eine gewerbeuntersagung, oder?) der behörde einen verwaltungsakt darstellt und der kläger begehrt, diesen aufzuheben.
ist das richtig??!

die klage ist zulässig

so nun kurz zur begründetheit:

grundsätzlich wäre ja als ermächtigungsgrundlage § 15 GastG einschlägig, wenn die Vorraussetzungen des § 4 GastG einschlägig wären.
nur hier hatte der a ja gar keine erlaubnis, die da hätte widerrufen oder zurückgenommen werden können.

deswegen habe ich mich als ermächtigungsgrundlage für § 35 GewO auf Grund von Unzuverlässigkeit entschieden.

Und zwar habe ich in dem wiederholten betreiben eines gewerbes ohne erlaubnis eine unzuverlässigkeit bejaht.


nur bei der verhältnismäßigkeit habe ich mich dafür entschieden, dass die behörde auch eine teiluntersagung hätte wählen können (stichwort: erforderlichkeit & ermessen)

die klage ist auch begründet in hinblick auf die komplette gewerbeuntersagung

was meint ihr?



Gepostet am 03.02.2009 um 19:16 von:
Benutzer: tamam
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