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Hallo Stadtmädel,

die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens heißt nicht, dass da jemand
"kein Interesse dran hat".
Da macht es sich Dein Chef etwas leicht mit §153 ff StPO.

Die originäre Zuständigkeit hier liegt doch bei Euch, oder warum sieht Dein Chef das anders?

Zudem regelt §33 c ff GewO die Aufstellung. Warum glaubst Du, dass Ihr Straftaten nachweisen müsst?

Wie schon geschrieben und auch durch David bestätigt, bringt manchmal nur der §29 a OwiG
die nachhaltige Einsicht.

Den §29a OwiG "stört" das strafrechtlich eingestellte Verfahren übrigens auch nicht, sondern
"begünstigt" ihn.
Abs. 4 "Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt,
so kann der Verfall selbstständig angeordnet werden."

Gruß
Meike



Gepostet am 03.02.2009 um 18:34 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
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