Forum-Gewerberecht

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Moin,

ich glaube, den Ausführungen von Herrn Kirchhammer ist nicht mehr viel hinzuzufügen.

Allerdings würde ich die Frage von Herrn Kramer verneinen. Die Legaldefinition eines Volksfestes enthält § 60 b GewO. Im Vordergrund müssen unterhaltende Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO stehen, das Anbieten von Waren spielt eine untergeordnete, ergänzende Rolle. Tätigkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO sind unterhaltende Tätigkeiten von Schaustellern oder nach Schaustellerart. Das sind in erster Linie der Betrieb von Fahrgeschäften, von Schaubauden, von Spielen etc., bei denen erstmal die Unterhaltung und das Vergnügen im Vordergrund stehen und nicht der Warenabsatz.

Karnevalsveranstaltungen werden nicht von Schaustellern betrieben und auch nicht nach Schaustellerart, so dass ich die Festsetzung als Volksfest rundweg verneinen würde.

Schöne Grüße
A. Thien



Gepostet am 14.03.2006 um 08:02 von:
Benutzer: Antonia Thien
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