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» Gewerbeanmeldung eines Gewerbetreibenden mit Wohnsitz in Amerika «

 Augen rollen   Moin, Frau Kollegin!
Nach Ihrem ersten Absatz könnte es sich bei dem Generalbevollmächtigten evtl. um einen Stellvertreter im Sinne von § 45 GewO handeln. Zumindest spricht hier einiges dafür, wenn man die Ausführungen im Kommentar Landmann / Rohmer zur Gewerbeordnung (§ 45) einbezieht. Hierbei sind die Anforderungen, die an den Gewerbetreibenden zu stellen sind (Zuverlässigkeit pp.) auch für den Stellvertreter zu berücksichtigen. Auch ist m. W. bei der Gewerbeanmeldung festzuhalten, dass die Ausübung des Gewerbes durch einen Stellvertreter erfolgt. - Dass ein Einzelgewerbetreibender zwingend seinen Wohnsitz oder Zweitwohnsitz im Geltungsbereich der Gewerbeordnung haben muss, ist mir so nicht bekannt. - Um feststellen zu können, ob der Gewerbetreibende aus den USA dort auch tatsächlich ein Gewerbe ausübt, oder ob hier evtl. ein "Strohmannverhältnis" beabsichtigt ist, würde ich über die für den Wohnsitz des Gewerbetreibenden zuständigen Auslands-Niederlassung der Industrie- und Handelskammer eine Anfrage stellen. Diese sind in aller Regel sehr hilfsbereit und fachlich auch sehr versiert. So haben die Kollen einer amerikanischen IHK-Niederlassung mir vor ca. 10 Jahren (bei einer anderen Stadtverwaltung) unter Einbeziehung der amerikanischen Behörden einmal tatkräftig dabei geholfen, Kapitalanlagebetrügern bereits im Anfangsstadium das Handwerk zu legen, indem vor Ort in den USA entsprechende Ermittlungen durch die dortigen Behörden aufgenommen wurden. Ggf. können Sie diese Anfrage auch über Ihre örtlich zuständige IHK stellen, die Ihnen sicherlich auch ansonsten bei der geschilderten Problematik im Rahmen deren Möglichkeit behilflich sein wird.
Weiterhin viel Spaß an der Arbeit!
Kramer, Stadt Cloppenburg



Gepostet am 23.03.2005 um 10:07 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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