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» Bedeutung des Urteils des 6. Senats des BVerwG vom 30. 03. 2007 «

Hallo Dieter,

das Thema noch einmal für Dich nach vorne geholt, sprich die Urteilslage auf das Kontrollmodul übertragen.

Wenn bei einem Geldspielgerät gem. §33 c ff GewO nur eine Einsatz- und Gewinnmöglichkeit
in Punkten besteht und diese dann später umgewandelt werden in Bargeld,
so müsste das Kontrollmodul natürlich den tatsächlichen Einsatz und Gewinn in Punkten aufzeichnen
und dann entsprechend umrechnen, um eine tatsächliche Kontrollfunktion auszuüben
gem. der Vorgaben des § 13 SpielV.

Oder siehst Du oder jmd. anderes dies anders?

Wenn man sagt, dass ein Einsatz oder Gewinn gem. den Vorgaben der SpielV nur in € abgegeben werden darf,
dann hätte man die Umwandlungsprozesse (Bargeld in Punkte) ohne Spielstartfunktion am GGSG nicht zulassen dürfen, oder?


Gruß
Meike



Gepostet am 30.12.2008 um 07:39 von:
Benutzer: Meike
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