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[B]Aufstellung von Geldspielgeräten (§ 3 Abs. 2 Spiel[/B]V)
Um das gleichzeitige Bespielen von mehreren Spielgeräten und die damit einhergehende gesteigerte Gefahr von Verlusten zu vermeiden, hat der Verordnungsgeber vorgegeben, dass Spielgeräte einzeln oder maximal in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen sind. Die Zweiergruppen sind dabei durch fest montierte und blickdichte Sichtblenden (z.B. auch Glasbausteine) in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, zu trennen. Die Verwendung von Pflanzen als Sichtblende ist nicht zulässig. Nach derBegründung zur 5. ÄnderungsVO der SpielV sind Sichtblenden dann nicht mehr erforderlich, wenn die Spielgeräte bzw. die Zweiergruppen in einem Abstand von mehr als 3 Metern nebeneinander stehen.
Sichtblenden entfallen auch, wenn Spielgeräte für den einzelnen Spieler uneinsichtbar sind, z.B. Rückwand an Rückwand aufgestellt sind. Entscheidend ist dabei, dass es dem Spieler nicht möglich ist, mehr als zwei Spielgeräte gleichzeitig zu bedienen.

Gefunden wo:
Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung (SpielVwV)

Natürlich von Gerätekante zu Gerätekante.

Grüße



Gepostet am 15.12.2008 um 18:37 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=31218#post31218


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