Forum-Gewerberecht

» OWiG-Verfahren gegen GmbH & Co KG «

    Sonnenschein an einem trüben Tag.

Da zum Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit ein subjektives Tatbestandsmermal (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) gehört, kann eine juristische Person keine Ordnungswidrigkeit begehen. Das Bußgeldverfahren ist daher nach § 9 OWiG gegen den persönlich für die jur. Person handelnden einzuleiten (i.d.R der Geschäftsführer, oder der für die spezielle Aufgabe bestellte Verantwortliche).

Wenn Pflichten verletzt wurden, die direkt die jur. Person betreffen oder wenn durch die OWi eine juristische Person bereichert wurde, kann gegen diese eine Geldbuße, z.B. zur Abschöpfung des rechtswidrig erlangten Vorteils festgesetzt werden (§ 30 OWig).

Es ist daher in erster Linie der "menschliche" Täter, nicht die von ihm vertretene jur. Person anzuhören.

   



Gepostet am 05.12.2008 um 15:01 von:
Benutzer: Ingolstadt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=30959#post30959


Beitrags-Print by Breuer76