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Hallo aus Soest,

wer kann mir weiterhelfen?
Bei einer bestehenden Spielhallen GmbH wurde sowohl der Name der GmbH geändert als auch eine neue Geschäftsführerin bestellt. Ich habe dann die bestehende Erlaubnis mit Erweiterung von Auflagen auf die GmbH mit der neuen Geschäftsführerin umgeschrieben.Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahren, Verstoß gegen die neu erteilten Auflagen, teilt mir der Rechtsanwalt mit, dass weder bei einer Umfirmierung noch bei einem Wechsel des Geschäftsführers eine neue Erlaubnis erforderlich ist. Des weitere führt er aus, dass seine Mandantin von der neuen Erlaubnis außerdem keinen Gebrauch gemacht hat und verweist auf § 49 Abs. 2 GewO. Die Spielhalle wird aber von seiner Mandantin betrieben. War die Erteilung einer neuen Erlaubnis erforderlich?

Sommerliche Grüße aus Soest



Gepostet am 14.07.2005 um 08:10 von:
Benutzer: Detlef Obertreiber
Der Original-Beitrag :
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