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@ alle

Und so sieht der Geldspielgeräteauslesestreifen aus, [B]wenn man keine Geräteinspektion nach § 7 SpielV gemacht hat:[/B]

vgl. Anlage.

Gesehen: Diese Tage ( November 2008 ) !

Nachdem die herstellerseitig vorgesehene Variante der Zwangsabschaltung ( 24 + 3 Monate - dann Zwangsabschaltung ) sich leider nicht hat durchsetzten können, war es ja nur noch eine Frage der Zeit, bis der mündige Unternehmer auch entsprechend selbst entscheidet, ob er eine Geräteinspektion nach § 7 SpielV durchführen lässt > oder auch nicht ! Überprüfung durch die zuständige Behörde: KEINE !

Wieder ein Punkt für "Dieters Liste".

[url=http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=4432]Vorschläge an den Gestzgeber zur Erweiterung/Änderung der SpVO / Techn. Richtl.[/url]

Grüße


Edit:

Mal zum Nachdenken:

Zitat on

.......und zur Abwehr der gerade in diesem Bereich möglichen [U]Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die sich letztlich auch im grundsätzlichen Verbot des Glücksspiels in § 284 StGB wiederfindet[/U],
gilt es, den Rechtsrahmen für diesen Bereich an die tatsächliche Lage anzupassen.....
Zitat off

Schon vergessen ???



Gepostet am 22.11.2008 um 16:41 von:
Benutzer: gmg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=30523#post30523


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