Forum-Gewerberecht

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

auch ich habe das Gutachten der Anwaltskanzlei gelesen. Es dient einzig und allein dem Zweck, wortreich von der klaren Formulierung des § 6 a SpielV abzulenken:

Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten ......ist verboten,

a) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen, sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder.....

Auch ich bin der Versuchung erlegen, bei § 6 a SpielV den Buchstaben a) und b) zusammenzufassen. Zum Glück bekam ich auf der Gewerberechtsarbeitstagung für Bayern die richtige Erkenntnis vermittelt.

Fungames sind verboten, wenn als Gewinn die Berechtigung zum Weiterspielen angeboten wird. Die bei Fungames vergebenen Punkte sind Berechtigungen zum Weiterspielen, keine Freispiele oder Freikugeln etc. Die Möglichkeit, den Punktestand zu "riskieren" ist eine Möglichkeit zur Chancenerhöhung (auf mehr Punkte als Normal).

Es kommt daher überhaupt nicht darauf an, ob die Punkte auf ein Speichermedium gebucht, Token ausgegeben oder auf andere Weise ausgezahlt werden können. Dieser Aspekt wird in dem Gefälligkeitsgutachten bewusst nicht erwähnt, sondern der zu etwas verwirrende Text der Verordnung zur Irreführung der Behörden genutzt. Irgendwelche Drohungen mit Schadenersatz etc. gehen damit eindeutig ins Leere.

Bei dem beliebten Vergleich mit Flippern oder anderen Geschicklichkeitsspielen ist folgendes zu beachten:

Eine Freikugel beim Flipper oder eine Lebensverlängerung oder ein zusätzliches Leben bei Action-Games verlängert das Spiel und ist keine Berechtigung zum Weiterspielen, da das Spiel noch nicht abgeschlossen ist. Das Spiel ist beim Geschicklichkeitsspiel abgeschlossen, wenn alle Flipperkugeln verschossen, alle Billardkugeln versenkt oder auf dem Bildschirm "Game Over" erscheint.

Bei den "Fun-Games" ist das Spiel mit der Gewinnentscheidung abgeschlossen. Die gewonnenen Punkte berechtigen dazu, das Spiel so lange fortzusetzen, bis das Punktekonto insgesamt erschöpftt ist (einschließlich des vom Spieler bezahlten Puntestandes). Punktgewinne sind damit keine Freispiele im Sinne des § 6 a Satz 3 SpielV.

Es kann daher eigentlich auch keine Nachfolgegeräte für die Fun-Games geben. "Fun-Games" sind Glücksspiele, keine Geschicklichkeitsspiele. Der Anreiz eines Glücksspieles ist immer, Spielkapital für weitere Spiele anzusammeln, oder die Verluste wieder wettzumachen. Diese Option fällt weg, wenn kein Spielkapital für weitere Spiele gewonnen werden kann. Niemand spielt Roulette, wenn als Gewinn nur eine bis sechs weitere Spielrunden gewonnen werden können.

Nähere Ausführungen zur Charakteristik und den Gefahren von Fun-Games sind im Urteil des BVerwG vom 23. November 2005, Az: 6 C 8/05 zu diesen Glücksspielen nachzulesen. Das Urteil kann im geschlossenen Forum abgerufen werden.

Das gleiche gilt für Jackpots.

Auch hier ist § 9 Abs. 2 SpielV eindeutig: Der Aufsteller eines Spielgerätes..... darf dem Spieler.......... keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren.

Es spielt keine Rolle, ob diese zusätzlichen Gewinne vom Aufsteller selbst angeboten werden, oder ob diese mit seiner Duldung von einem Dritten angeboten werden. Wer es zulässt, dass in seiner Spielhalle weitere Gewinnchancen (Jackpot, Verlosungen, kostenlosen Gewinnspiele etc.) angeboten werden, fördert den Spieltrieb.

Zuwiderhandlungen gegen die SpielV können mit Auflagen zu § 33 i untersagt werden. Wenn die Untersagung nicht befolgt wird, kann die Erlaubnis nach § 33 i GewO nach VwVfG i.V. mit § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO widerrufen werden. Auch hierzu sind in dem obigen Urteil des BVerwG interessante Ausführungen zu finden.

Nachdem mir gestern die berühmten Schuppen von den Augen gefallen sind, werde ich jetzt den entsprechenden Bescheid fertigen, die sofortige Vollziehung anordnen und kurzfristig vollstrecken. Bezüglich der seit Januar 2006 unberechtigt erzielten Gewinne werde ich versuchen, diese mit Bußgeldbescheiden in angemessener Höhe abzuschöpfen (§ 17 Abs. 4 OWiG).

Eine Berechungsgrundlage für die Bußgelder enthält das zitierte Urteil des BVerwG:

" Geht man von den in der Spielhalle der Klägerin durch das Spiel eröffneten Möglichkeiten aus, so werden pro drei Sekunden Einsätze von 3 € getätigt, so dass das Verlustrisiko - ohne Spielpunktegutschriften - für eine Stunde, in der rechnerisch an einem Gerät 1 200 Spiele abgewickelt werden können, 3 600 € beträgt. Wenn infolge gewonnener Spiele Spielpunktegutschriften von 90 vom Hundert erfolgen, beträgt der Verlust noch 360 € pro Stunde. Dem braucht und kann indessen in Ermangelung näherer Feststellungen nicht weiter nachgegangen zu werden."

Nicht die Behörden, sondern die Betreiber der Fun-Games bewegen sich somit auf dünnem Eis. Die Gewerbebehörden haben die Aufgabe, die Spieler vor unangemessenen Verlusten zu schützen, nicht die Interessen der Automatenaufsteller-und Hersteller zu wahren. Wenn hier jemand Schadenersatz zu leisten hätte, dann die Fungame-Betreiber an die Spieler, nicht aber die Gewerbeämter an die Betreiber von Ausbeutungsautomaten (Fun-Games?).

Ich wünsche viel Erfolg bei der Arbeit und grüße die mitlesenden Automatenaufsteller und deren Rechtsabteilungen.



Gepostet am 08.03.2006 um 19:05 von:
Benutzer: Ingolstadt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=3051#post3051


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