Forum-Gewerberecht

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Hallo nach Löhne!

Die Anzeige ist, wie die nach §14 GewO, bei Beginn des Betriebes zu erstatten.
Zu erstatten ist die Anzeige der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Reisegewerbetreibenden zuständigen Behörde.(Wohnsitzbehörde)
Die wäre im Falle der Dame dann wohl im Nachbarort.

Hat Sie dort jedoch (auch) ein stehendes Gewerbe, ist die Anzeige nach §55c GewO nicht erforderlich, da sie bereits ihrer Verpflichtung nach §14 GewO nachgekommen ist.
Für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach §55c ist es aber ohne Belang, ob der Gewerbetreibende die Anzeige dort nach §14 tatsächlich vorgenommen hat.
Hat sie also dort nach §14 angezeigt, erübrigt sich die Anzeigepflicht nach §55c. Hat sie dort noch nicht angezeigt, müßte es aber aufgrund des vorhandenen stehenden Gewerbes, wäre sie zur Anmeldung nach §14 aufzufordern- der Rest (reisegewerbekartenfreie Tätigkeit)wäre dann somit abgedeckt.

Es empfiehlt sich einen Routenplan mit den jeweiligen Zeiten und Stationen geben zulassen,um aktenmäßig die Prüfung der Voraussetzungen des § 55a (1)S.1 Nr.9 nachzuweisen.
Normalerweise dürfte sich die Tour in einem Ort von der Größe Löhne rumsprechen.Ggfls. kann man ja zur rechten Zeit am rechten Ort eine Stichprobe-da bekannt aufgrund des Tourenplanes- machenwenn man dies für zwingend erforderlich erachtet.

JoWe



Gepostet am 18.11.2008 um 12:33 von:
Benutzer: JoWe
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