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» Bedeutung des Urteils des 6. Senats des BVerwG vom 30. 03. 2007 «

Gruß an alle,

nachdem ich nun in einigen Themen die enorm hohen Punktgewinnmöglichkeiten an
Geldspielgeräten mit PtB Zulassung lesen musste, hole ich das alte Thema noch mal nach vorne.

Ich gebe ja die Hoffnung nicht auf, dass die Urteilslage des Bundesverwaltungsgerichts
endlich zur Kenntnis genommen wird.

Da ich weiß, dass es einige Stimmen gibt, die ihre "juristischen Einschätzungen" dahingehend
schriftlich fixieren, dass das Urteil eigentlich überhaupt keinerlei Auswirkungen auf die Zulassungsvoraussetzungen
haben dürfte, ein Zitat aus dem Urteil:


"Der Hinweis der Beschwerdebegründung auf das Urteil vom 30.01.1968 - BVerwG 1 C 44.67 - rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Dort ist ausgeführt worden, dass bei einem Gewinnspielgerät mit Münzspeicher und dahin modifizierter sog. Zehnervorlage, dass nach jedem durch eine Münze ausgelösten Spielvorgang auf Knopfdruck der im Speicher befindliche Vorrat an Münzen zurückgezahlt wird,
der Einsatz erst dann getätigt ist, wenn die einzelne Münze den Spielvorgang ausgelöst hat, eben weil sie nicht durch den Knopfdruck zurückgefordert worden ist.

Nichts anderes gilt für den durch eine Punkteanzahl "gefüllten" Hinterlegungsspeicher.

Wenn entsprechend der Auslegung des Gerätes eine bestimmte Anzahl von Punkten dem Spielvorgang zugeführt worden ist, ist der Einsatz getätigt.

Werden infolge des Verlaufs des Spielvorgangs Punkte gutgeschrieben, so ist ein Gewinn erzielt, auch wenn
dieser im günstigsten Falle nur alle bisherigen Einsätze auszugleichen geeignet ist."

Zitat Ende!



Gruß
Meike



Gepostet am 08.11.2008 um 04:49 von:
Benutzer: Meike
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