Forum-Gewerberecht

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Lieber Kollege,

im Strafrecht gilt die Regel "Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld", das Gewerberecht dient dagegen der Abwehr von Gefahren, die von unzuverlässigen Gewerbetreibenden ausgehen.

Ein Freispruch eines Betrügers, der mit einem Adressbuchschwindel hunderte Bürger über´s Ohr gehauen hat ist unzuverlässig, auch wenn er den Tatbestand des § 242 StGB nicht erfüllt hat. Genauso kann ein Freispruch wegen eines Verbotsirrtums zu einer Gewerbeuntersagung führen. Da die Gefährdung nichts mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu tun hat, ist ein Freispruch aus diesem Grund noch kein Anlass, die Gewerbeuntersagung nicht auszusprechen.

Das Strafrecht und das Gewerberecht haben vergleichbare Zielrichtungen, aber das Strafrecht dient der Sanktion der Vergangenheit, das Gewerberecht dem Schutz der Zukunft. Da kann die Beurteilung durchaus verschieden ausfallen. Für § 35 GewO gibt es daher keine zuverlässigen Faustregeln, sondern immer die Einzelfallbeurteilung.



Gepostet am 06.03.2006 um 17:45 von:
Benutzer: Ingolstadt
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